Nach diesen Regeln bestimmt sich insbesondere auch, wie die Zustellungsurkunde auszusehen hat. Jedenfalls muss es sich um eine besondere Zustellungsurkunde handeln, aus der sich die Tatsache der Zustellung des erforderlichen Schriftstückes direkt ergibt. Es ist hingegen nicht notwendig, dass die Urkunde auf den verfahrenseinleitenden Charakter des zugestellten Schriftstücks hinweist. Ebenso wenig muss daraus die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ hervorgehen (Georg Naegeli, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 46 N. 20 f.). Gemäss dem neu eingereichten Aktenauszug des Amtsgerichts Stuttgart (act. 01/1) wurde der Mahnbescheid an eine Adresse in