Seite 6 — 11 beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt wurde, bestimmt das Recht des Ursprungsstaats, unter Einschluss der für ihn geltenden internationalen Verträge. Nach diesen Regeln bestimmt sich insbesondere auch, wie die Zustellungsurkunde auszusehen hat.