Walter, a.a.O., S. 457 f. m.w.H.). c) Art. 46 Nr. 2 LugÜ erfordert, dass die Partei, welche die Anerkennung einer Vollstreckung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine