Falls der Gläubiger dies beantragt, so wird das Verfahren in das ordentliche, streitige Verfahren übergeleitet. In diesem Fall gilt die Zustellung des Mahnbescheids nicht als Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn im ordentlichen Verfahren ein Entscheid ergeht (BGE 123 III 374 E. 3.c S. 382 f.). Anders verhält es sich, wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird. Der Mahnbescheid erstarkt dann zum Vollstreckungsbescheid, der einem Versäumnisurteil gleichsteht. Für diese Entscheidung handelt es sich beim Mahnbescheid um das verfahrenseinleitende Schriftstück (PKG 2005 Nr. 25 E. 3.b S. 159 f.; offen gelassen von BGE 123 III 374 E. 3.c S. 382; vgl. zum Ganzen