27 Nr. 2 LugÜ gilt die vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Es handelt sich um dasjenige Schriftstück, dessen ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Wie gegen den Zahlungsbefehl des SchKG kann gegen den Mahnbescheid eines deutschen Gerichts Widerspruch eingelegt werden. Falls der Gläubiger dies beantragt, so wird das Verfahren in das ordentliche, streitige Verfahren übergeleitet.