Somit obliegt die Prüfung der Frage der ordnungsgemässen Zustellung in erster Linie dem Urteilsstaat. Sie gehört aber auch zu den Pflichten der Behörden des Staates, in dem das Urteil vollstreckt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, E. 3.1). Als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Nr. 2 LugÜ gilt die vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt.