b) Art. 27 Nr. 2 LugÜ bestimmt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Diese auf Versäumnisurteile zugeschnittene Vorschrift schützt die Rechte des Beklagten. Sie ergänzt insbesondere Art. 20 Abs. 2 LugÜ, der das Gericht des Erststaates zwingt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Beklagte das rechtliche Gehör erhält. Somit obliegt die Prüfung der Frage der ordnungsgemässen Zustellung in erster Linie dem Urteilsstaat.