Seite 5 — 11 44 E. 4.c S. 180). Dies bedeutet, dass für die Beurteilung dieser Fragen das Novenverbot nicht gilt. Der neu eingereichte Aktenauszug der Beschwerdeführerin muss daher berücksichtigt werden (vgl. vorn E. 2). Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 LugÜ).