5.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 aufgrund des am 29. November 2006 erlassenen Mahnbescheids. Dabei handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ (vgl. PKG 2005 Nr. 25 E. 2.a S. 156), womit der Antrag auf Vollstreckung neben den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einreden nur aus einem der in Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden kann (Art. 34 Abs. 2 LugÜ). Die Verweigerungsgründe sind von Amtes wegen zu prüfen (Walter, a.a.O., S. 451; vgl. auch PKG 2001 Nr.