4. Weil sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland befindet und der Beschwerdegegner Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein internationales Verhältnis vor. Die Vorinstanz betrachtete zu Recht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) für anwendbar. Sowohl Deutschland (14. Dezember 1994) als auch die Schweiz (18. Oktober 1991) haben dieses Übereinkommen ratifiziert.