3. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein gestützt auf eine deutsche Gerichtsurkunde um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Insofern hatte die Rechtsöffnungsrichterin vorfrageweise zu entscheiden, ob dieser ausländische Entscheid in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden kann. Dagegen standen dem Beschwerdegegner die im massgebenden Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen zur Verfügung (Art. 81 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Im Folgenden wird daher zuerst abzuklären sein, nach welchem Staatsvertrag die Vollstreckbarkeit zu beurteilen ist.