Seite 4 — 11 zugegangen ist. Er soll belegen, dass der Mahnbescheid vom 29. November 2006 und der Vollstreckungsbescheid vom 21. Dezember 2006 ordnungsgemäss an Y. zugestellt wurden. Um zu entscheiden, ob die nachträgliche Einreichung dieses Beweismittels zulässig ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob die Frage der rechtsgültigen Zustellung von Amtes wegen abzuklären ist oder nicht.