Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 2000 Nr. 14 S. 83; vgl. zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, Art. 236 N. 6). Bei dem neu eingereichten Dokument handelt es sich um einen Aktenauszug des Amtsgerichts Stuttgart, welcher der Beschwerdeführerin am 31. August 2010