236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessrechtlichen, von Amtes wegen abzuklärenden Fragen, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, die fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 2000 Nr. 14 S. 82 f.; Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 84 N. 50 und 90). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 2000 Nr. 14 S. 83;