Die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel 2. September 2010) richtet sich gegen den am 20. August 2010 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein, welcher der Beschwerdeführerin am 25. August 2010 zugestellt wurde (act. I/1). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten.