H. Mit Schreiben vom 8. September 2010 verzichtete die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner erklärte mit Schreiben vom 29. September 2010, dass die Beschwerde inakzeptabel und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein richtig sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 — 11 II. Erwägungen