G. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 31. August 2010 (Poststempel 2. September 2010) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dabei rügte sie, dass der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, in diesem Fall des Mahnbescheids vom 29. November 2006, durch die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO ausreichend nachgewiesen sei. Weitere Dokumente könnten durch das ausstellende Gericht nicht vorgelegt werden, da die Unterlagen, wie auch Zustellungsnachweise im Original etc., nach fünf Monaten vernichtet würden. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Rechtsschrift einen Aktenauszug ein.