Seite 2 — 11 F. Mit Entscheid vom 18. August 2010, mitgeteilt am 20. August 2010, erkannte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Domleschg wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten der Gläubigerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit getilgt. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“