Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 5. Juli 2010 eine Bescheinigung vom 28. Juni 2010 nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie Unterlagen zur Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken ein. E. Y. hielt mit Schreiben vom 7. August 2010 fest, dass er die Forderung der X. nicht anerkennen werde. Er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag aufzubringen. Dies habe er im Briefverkehr mit der Gesuchstellerin immer wieder betont.