D. Zur Rechtsöffnungsverhandlung am 12. Mai 2010 erschienen die Parteien nicht. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wurde der Gesuchstellerin bis zum 30. Juni 2010 Frist gesetzt, um die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Gesuchsgegner nachzuweisen und die Berechnung der Forderung in Schweizer Franken zu substanziieren. Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 5. Juli 2010 eine Bescheinigung vom 28. Juni 2010 nach Art.