Der Beschluss weist eine Rechtskraftsbescheinigung und eine Zustellungsklausel auf. Mit Stempel der Geschäftsstelle wird bestätigt, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids gemäss dem Haager Abkommen am 8. März 2010 an den Schuldner erfolgt sei. B. Da Y. die Forderung nicht freiwillig beglich, leitete die X. gegen ihn die Betreibung über einen Betrag von Fr. 13'451.30 nebst Zins von 5.12 % seit dem 15. Oktober 2009 beim Betreibungsamt Domleschg ein. Der Schuldner erhob mit Schreiben vom 19. November 2009 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. _ vom 3. November 2009, zugestellt am 11. November 2009.