A. Mit Vollstreckungsbescheid vom 21. Dezember 2006 erkannte das Amtsgericht Stuttgart aufgrund des am 29. November 2006 erlassenen und am 1. Dezember 2006 zugestellten Mahnbescheids, dass Y. der X. € 11'959.48 zuzüglich Zinsen seit dem 30. November 2006 zu bezahlen hat. Weil der Vollstreckungsbescheid Y. in Deutschland nicht zugestellt werden konnte, wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2010 die Neuzustellung an folgende Adresse bewilligt: _ Der Beschluss weist eine Rechtskraftsbescheinigung und eine Zustellungsklausel auf.