{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-79_2010-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_79", "Checksum": "7f77986e8085ce4a871ab0916dfd08d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.11.2010 KSK 2010 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:43", "Checksum": "ad974810c748f884b8449643921d5336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 11\na) So hat der Antragsteller eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für\nihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, vorzulegen (Art. 46 Nr. 1\nLugÜ). Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz\nnachgekommen (vgl. act. III/2). Es besteht kein Anlass, die Echtheit der\neingereichten Urkunde in Frage zu stellen.\n\nb) Weiter sind gemäss Art. 47 Nr. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus\ndenen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats\nvollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Dass der\nVollstreckungsbescheid nach deutschem Recht vollstreckbar ist, ergibt sich aus\nder Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO (act. III/5) und der Bestätigung auf dem\nBeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010, wonach der\nVollstreckungsbescheid rechtskräftig ist. Die Vollstreckbarkeit würde im\nvorliegenden Fall auch schon aus der eingereichten Entscheidung selbst\nhervorgehen (PKG 2005 Nr. 25 E. 3.c/aa S. 161).\n\nc) Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis vorliegt, dass der Vollstreckungsbescheid\ndem Beschwerdegegner zugegangen ist. Weil die Entscheidung dem\nBeschwerdegegner in Deutschland nicht zugestellt werden konnte, wurde mit\nBeschluss vom 15. Februar 2010 die Neuzustellung an eine Adresse in der\nSchweiz bewilligt. Die Zustellung eines Schriftstücks in einen anderen\nVertragsstaat des LugÜ richtet sich nach Art. IV Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum\nLugÜ. Diese Vorschrift verweist auf die zwischen den Vertragsstaaten geltenden\nÜbereinkommen oder Vereinbarungen. Die Ordnungsmässigkeit der Übermittlung\nund die Ausgestaltung der nach Art. 47 Nr. 1 LugÜ vorzulegenden Urkunde ist\ndann ausschliesslich nach den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens\noder einer solchen Vereinbarung zu prüfen (vgl. Naegeli, a.a.O., Art. 47 N. 13). Im\nVerkehr zwischen Deutschland und der Schweiz gilt das Haager Übereinkommen\nüber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland\nin Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Gemäss Art. 5 HZÜ wird die\nZustellung des Schriftstücks durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates\nbewirkt oder veranlasst. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede\nvon diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem\nMuster im Anhang des Übereinkommens entspricht (Art. 6 HZÜ). Bei diesem\nZustellungszeugnis handelt es sich um die Urkunde nach Art. 47 Nr. 1 LugÜ (vgl.\nPKG 2005 Nr. 25 E. 3.b S. 160 f.). Es enthält die Angaben über die Erledigung des\nErsuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person\nanzugeben, an welche das Schriftstück ausgehändigt wurde. Allenfalls sind die\nUmstände anzuführen, welche die Zustellung verhindert haben. Sofern der\n\nSeite 8 — 11\nBestimmungsstaat nicht widerspricht, gestatten Art. 8 und Art. 10 HZÜ alternative\nZustellungsformen, insbesondere die unmittelbare Zustellung gerichtlicher\nSchriftstücke durch die Post (Art. 10 lit. a HZÜ). Allerdings hat die Schweiz von der\nMöglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht. Die Zustellungsklausel auf dem\nBeschluss vom 15. Februar 2010 lautete wie folgt: „Gemäss Haager Abkommen\nist der Vollstreckungsbescheid dem Auftragsgegner am 8.3.10 zugestellt worden.“\nDamit vermag sie nicht als Urkunde im Sinne von Art. 6 HZÜ zu gelten. Die\nZustellungsklausel enthält keine näheren Informationen über die Erledigung des\nErsuchens und ist nicht von der ersuchten Behörde, sondern vom ersuchenden\nGericht ausgestellt worden. Im Übrigen ist der Nachweis der Zustellung des Urteils\n(Art. 47 Nr. 1 LugÜ) nicht Gegenstand der Beweiserleichterungen von Art. 48 Abs.\n1 LugÜ. Deshalb spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass\ndie Zustellungsurkunde im Original bereits vernichtet wurde und nicht mehr\nvorhanden ist. Der Beweis kann trotzdem nicht durch andere Beweismittel geführt\nwerden. Die Vorinstanz hat aber kein Recht verletzt, indem sie der Antrag\nstellenden Partei eine Frist zur Nachreichung des Zustellungszeugnisses ansetzte,\nweil dies dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 LugÜ entspricht (vgl. Naegeli, a.a.O., Art.\n48 N. 2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin\nnicht gelungen ist, die Zustellung der ausländischen Entscheidung nach derzeit\ngeltendem Recht nachzuweisen, weshalb deren Vollstreckbarkeit verweigert\nwerden muss. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr.\n_ zu Recht abgewiesen.\n\nd) Nach dem revLugÜ vom 30. Oktober 2007, welches für die Schweiz am\n1. Januar 2011 in Kraft tritt, wäre der vorliegende Fall anders zu entscheiden. Die\nRevision soll die ursprüngliche Parallelität zur Regelung innerhalb der EU wieder\nherstellen. Zwischen den Vertragsstaaten der EU gilt nicht mehr das\nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen vom 27. September 1968\n(EuGVÜ), sondern die EuGVVO. Das revLugÜ und die EuGVVO enthalten (mit\nminimalen Ausnahmen) denselben Text (Walter, a.a.O., S. 164). Zur\nVereinfachung und Beschleunigung des Anerkennungs- und\nVollstreckbarerklärungsverfahrens wird mit der Revision eine Bescheinigung\neingeführt, welche der Exequaturbehörde die Überprüfung der wichtigsten\nFormalien durch gezielte Hinweise erleichtern soll. Die in Art. 54 revLugÜ\nvorgesehene Bescheinigung ersetzt die Vorlage der in Art. 46 Nr. 2 und Art. 47\nLugÜ erwähnten Urkunden. Das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht\nkann der Bescheinigung alle Angaben entnehmen, die für die Entscheidung\n\n"}