{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-79_2010-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_79", "Checksum": "7f77986e8085ce4a871ab0916dfd08d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.11.2010 KSK 2010 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:43", "Checksum": "ad974810c748f884b8449643921d5336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 11\n44 E. 4.c S. 180). Dies bedeutet, dass für die Beurteilung dieser Fragen das\nNovenverbot nicht gilt. Der neu eingereichte Aktenauszug der Beschwerdeführerin\nmuss daher berücksichtigt werden (vgl. vorn E. 2). Keinesfalls darf die\nausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs.\n3 LugÜ).\n\nb) Art. 27 Nr. 2 LugÜ bestimmt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird,\nwenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das\ndieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht\nordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich\nverteidigen konnte. Diese auf Versäumnisurteile zugeschnittene Vorschrift schützt\ndie Rechte des Beklagten. Sie ergänzt insbesondere Art. 20 Abs. 2 LugÜ, der das\nGericht des Erststaates zwingt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der\nBeklagte das rechtliche Gehör erhält. Somit obliegt die Prüfung der Frage der\nordnungsgemässen Zustellung in erster Linie dem Urteilsstaat. Sie gehört aber\nauch zu den Pflichten der Behörden des Staates, in dem das Urteil vollstreckt\nwerden soll (Urteil des Bundesgerichts 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, E.\n3.1). Als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Sinne von Art. 27 Nr. 2 LugÜ gilt\ndie vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung\nder Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren\nKenntnis erlangt. Es handelt sich um dasjenige Schriftstück, dessen\nordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung den Beklagten in die Lage versetzt,\nseine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend\nzu machen. Wie gegen den Zahlungsbefehl des SchKG kann gegen den\nMahnbescheid eines deutschen Gerichts Widerspruch eingelegt werden. Falls der\nGläubiger dies beantragt, so wird das Verfahren in das ordentliche, streitige\nVerfahren übergeleitet. In diesem Fall gilt die Zustellung des Mahnbescheids nicht\nals Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn im ordentlichen\nVerfahren ein Entscheid ergeht (BGE 123 III 374 E. 3.c S. 382 f.). Anders verhält\nes sich, wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird. Der\nMahnbescheid erstarkt dann zum Vollstreckungsbescheid, der einem\nVersäumnisurteil gleichsteht. Für diese Entscheidung handelt es sich beim\nMahnbescheid um das verfahrenseinleitende Schriftstück (PKG 2005 Nr. 25 E. 3.b\nS. 159 f.; offen gelassen von BGE 123 III 374 E. 3.c S. 382; vgl. zum Ganzen\nWalter, a.a.O., S. 457 f. m.w.H.).\n\nc) Art. 46 Nr. 2 LugÜ erfordert, dass die Partei, welche die Anerkennung einer\nVollstreckung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer\nim Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine\n\nSeite 6 — 11\nbeglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen hat, aus der sich ergibt, dass das\nden Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der\nsäumigen Partei zugestellt worden ist. Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück\nordnungsgemäss zugestellt wurde, bestimmt das Recht des Ursprungsstaats,\nunter Einschluss der für ihn geltenden internationalen Verträge. Nach diesen\nRegeln bestimmt sich insbesondere auch, wie die Zustellungsurkunde\nauszusehen hat. Jedenfalls muss es sich um eine besondere Zustellungsurkunde\nhandeln, aus der sich die Tatsache der Zustellung des erforderlichen\nSchriftstückes direkt ergibt. Es ist hingegen nicht notwendig, dass die Urkunde auf\nden verfahrenseinleitenden Charakter des zugestellten Schriftstücks hinweist.\nEbenso wenig muss daraus die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemäss Art. 27 Nr.\n2 LugÜ hervorgehen (Georg Naegeli, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen\n[LugÜ], Bern 2008, Art. 46 N. 20 f.). Gemäss dem neu eingereichten Aktenauszug\ndes Amtsgerichts Stuttgart (act. 01/1) wurde der Mahnbescheid an eine Adresse in\nDeutschland gesendet. Die Rechtwirksamkeit der Zustellung und die Art des\nNachweises richten sich deshalb nach deutschem Prozessrecht. Im vorliegenden\nFall hat das Amtsgericht Stuttgart die Deutsche Post AG mit der Zustellung\nbeauftragt. Dieses Vorgehen ist gemäss § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung\nDeutschlands (DZPO) zulässig. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der\nWohnung des Beschwerdegegners nicht möglich war, hat die Postbedienstete am\n1. Dezember 2006 das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten\neingelegt (act. 01/1). Nach § 180 DZPO gilt mit der Einlegung das Schriftstück als\nzugestellt. Durch die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO im Original (act. III/5)\nund den neu eingereichten Aktenauszug des Amtsgerichts Stuttgart ist der\nNachweis erbracht, dass der Mahnbescheid am 1. Dezember 2006 zugestellt\nwurde, was im Hinblick auf Art. 46 Nr. 2 LugÜ genügt (vgl. LGVE 1999 I Nr. 40 E.\n5.5 S. 85). Inwiefern der Nachweis, wonach dem Beschwerdegegner der\nMahnbescheid vom 29. November 2006 ordnungsgemäss zugestellt worden ist,\nnicht der Wahrheit entsprechen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der\nBeschwerdegegner zu keiner Zeit den rechtswirksamen Zugang des\nMahnbescheids bestritten. Er macht lediglich seine mangelnde wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit geltend.\n\n6. Neben dem Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden\nSchriftstücks bei Säumnisentscheidungen hat die Partei, welche die\nZwangsvollstreckung betreiben will, noch weitere Belege vorzuweisen. Gemäss\nArt. 33 Abs. 3 LugÜ sind dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung die in den Art. 46\nund 47 LugÜ angeführten Urkunden beizufügen.\n\n"}