{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-79_2010-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_79", "Checksum": "7f77986e8085ce4a871ab0916dfd08d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.11.2010 KSK 2010 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:43", "Checksum": "ad974810c748f884b8449643921d5336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 11\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\nkann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der\nVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n(GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nRechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden. Gemäss\nArt. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde\nschriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte\ndes Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.\n\nDie Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel 2. September 2010) richtet\nsich gegen den am 20. August 2010 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid der\nBezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein, welcher der Beschwerdeführerin am\n25. August 2010 zugestellt wurde (act. I/1). Auf das frist- und formgerecht\neingereichte Rechtsmittel ist deshalb einzutreten.\n\n2. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit der Rechtsschrift ein\nAktenauszug eingereicht, welcher der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Das\nKantongericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1\nZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder\ndas diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche\nfür die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die\nEntscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen.\nDie Einlagen neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236\nAbs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um\nsolche zu prozessrechtlichen, von Amtes wegen abzuklärenden Fragen, wie etwa\ndie örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, die fristgerechte\nParteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. PKG 2000\nNr. 14 S. 82 f.; Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 84 N. 50 und 90). Das\nKantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 2000 Nr.\n14 S. 83; vgl. zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, Art. 236 N. 6).\n\nBei dem neu eingereichten Dokument handelt es sich um einen Aktenauszug des\nAmtsgerichts Stuttgart, welcher der Beschwerdeführerin am 31. August 2010\n\nSeite 4 — 11\nzugegangen ist. Er soll belegen, dass der Mahnbescheid vom 29. November 2006\nund der Vollstreckungsbescheid vom 21. Dezember 2006 ordnungsgemäss an Y.\nzugestellt wurden. Um zu entscheiden, ob die nachträgliche Einreichung dieses\nBeweismittels zulässig ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob die Frage der\nrechtsgültigen Zustellung von Amtes wegen abzuklären ist oder nicht.\n\n3. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin\nHinterrhein gestützt auf eine deutsche Gerichtsurkunde um Gewährung der\ndefinitiven Rechtsöffnung. Insofern hatte die Rechtsöffnungsrichterin\nvorfrageweise zu entscheiden, ob dieser ausländische Entscheid in der Schweiz\nfür vollstreckbar erklärt werden kann. Dagegen standen dem Beschwerdegegner\ndie im massgebenden Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen zur Verfügung\n(Art. 81 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;\nSR 281.1]). Im Folgenden wird daher zuerst abzuklären sein, nach welchem\nStaatsvertrag die Vollstreckbarkeit zu beurteilen ist.\n\n4. Weil sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland befindet und der\nBeschwerdegegner Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt ein internationales\nVerhältnis vor. Die Vorinstanz betrachtete zu Recht das Übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) für anwendbar. Sowohl\nDeutschland (14. Dezember 1994) als auch die Schweiz (18. Oktober 1991)\nhaben dieses Übereinkommen ratifiziert. Das LugÜ, welches für die Schweiz am\n1. Januar 1992 und für Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten ist, ersetzt\nin seinem Anwendungsbereich zahlreiche bilaterale Anerkennungs- und\nVollstreckungsübereinkommen (vgl. Art. 55 LugÜ) und verdrängt das\nBundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) (Gerhard\nWalter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 423\nf.). Noch keine Anwendung findet das revLugÜ vom 30. Oktober 2007, welches für\ndie Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.\n\n5.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006\naufgrund des am 29. November 2006 erlassenen Mahnbescheids. Dabei handelt\nes sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ (vgl. PKG 2005 Nr. 25 E.\n2.a S. 156), womit der Antrag auf Vollstreckung neben den in Art. 81 Abs. 1\nSchKG vorgesehenen Einreden nur aus einem der in Art. 27 und 28 angeführten\nGründe abgelehnt werden kann (Art. 34 Abs. 2 LugÜ). Die Verweigerungsgründe\nsind von Amtes wegen zu prüfen (Walter, a.a.O., S. 451; vgl. auch PKG 2001 Nr.\n\n"}