{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-79_2010-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097632ae77c875c4c2ef69bbc2a6e20c25a717e0fd1c7c7ebd8617e87c40beee9c4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_79", "Checksum": "7f77986e8085ce4a871ab0916dfd08d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.11.2010 KSK 2010 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:43", "Checksum": "ad974810c748f884b8449643921d5336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2010 KSK 2010 79\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 79\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Peng\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwaltspartnerschaft GRUB FRANK BAHMANN SCHICKHARDT\nENGLERT, Solitudestrasse 20, DE-71638 Ludwigsburg,\ngegen\nden Entscheid der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein vom 18. August\n2010, mitgeteilt am 20. August 2010, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin\nund Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldner, Gesuchsgegner und\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Vollstreckung/definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Vollstreckungsbescheid vom 21. Dezember 2006 erkannte das\nAmtsgericht Stuttgart aufgrund des am 29. November 2006 erlassenen und am 1.\nDezember 2006 zugestellten Mahnbescheids, dass Y. der X. € 11'959.48\nzuzüglich Zinsen seit dem 30. November 2006 zu bezahlen hat. Weil der\nVollstreckungsbescheid Y. in Deutschland nicht zugestellt werden konnte, wurde\nmit Beschluss vom 15. Februar 2010 die Neuzustellung an folgende Adresse\nbewilligt: _ Der Beschluss weist eine Rechtskraftsbescheinigung und eine\nZustellungsklausel auf. Mit Stempel der Geschäftsstelle wird bestätigt, dass die\nZustellung des Vollstreckungsbescheids gemäss dem Haager Abkommen am\n8. März 2010 an den Schuldner erfolgt sei.\n\nB. Da Y. die Forderung nicht freiwillig beglich, leitete die X. gegen ihn die\nBetreibung über einen Betrag von Fr. 13'451.30 nebst Zins von 5.12 % seit dem\n15. Oktober 2009 beim Betreibungsamt Domleschg ein. Der Schuldner erhob mit\nSchreiben vom 19. November 2009 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl\nNr. _ vom 3. November 2009, zugestellt am 11. November 2009.\n\nC. Mit Eingabe vom 12. April 2010 reichte die Gläubigerin ihr Begehren um\nAufhebung des Rechtsvorschlags für den in Betreibung gesetzten Betrag beim\nBetreibungsamt Domleschg ein, welches die Unterlagen mit Schreiben vom\n15. April 2010 an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein weiterleitete.\n\nD. Zur Rechtsöffnungsverhandlung am 12. Mai 2010 erschienen die Parteien\nnicht. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wurde der Gesuchstellerin bis zum 30. Juni\n2010 Frist gesetzt, um die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den\nGesuchsgegner nachzuweisen und die Berechnung der Forderung in Schweizer\nFranken zu substanziieren. Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsvertreter der\nGesuchstellerin am 5. Juli 2010 eine Bescheinigung vom 28. Juni 2010 nach\nArt. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sowie Unterlagen zur\nUmrechnung der Forderung in Schweizer Franken ein.\n\nE. Y. hielt mit Schreiben vom 7. August 2010 fest, dass er die Forderung der\nX. nicht anerkennen werde. Er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag\naufzubringen. Dies habe er im Briefverkehr mit der Gesuchstellerin immer wieder\nbetont.\n\nSeite 2 — 11\nF. Mit Entscheid vom 18. August 2010, mitgeteilt am 20. August 2010,\nerkannte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein wie folgt:\n„1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _ des\nBetreibungsamtes Domleschg wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 400.00 gehen zulasten\nder Gläubigerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet und sind damit getilgt.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 die\nAnerkennung verweigert werde, weil es am Nachweis der ordnungsgemässen\nZustellung desselben fehle.\n\nG. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 31. August 2010 (Poststempel 2.\nSeptember 2010) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden. Dabei rügte sie, dass der Nachweis der Zustellung des\nverfahrenseinleitenden Schriftstückes, in diesem Fall des Mahnbescheids vom 29.\nNovember 2006, durch die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO\nausreichend nachgewiesen sei. Weitere Dokumente könnten durch das\nausstellende Gericht nicht vorgelegt werden, da die Unterlagen, wie auch\nZustellungsnachweise im Original etc., nach fünf Monaten vernichtet würden. Die\nBeschwerdeführerin reichte zusammen mit der Rechtsschrift einen Aktenauszug\nein.\n\nH. Mit Schreiben vom 8. September 2010 verzichtete die\nBezirksgerichtsvizepräsidentin Hinterrhein auf eine Stellungnahme. Der\nBeschwerdegegner erklärte mit Schreiben vom 29. September 2010, dass die\nBeschwerde inakzeptabel und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums\nHinterrhein richtig sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\n"}