1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Val Müstair angewiesen, die von Y. gehaltenen Reitpferde zu pfänden und anschliessend das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.