– dass der Betreibungsbeamte das Existenzminimum von Y. berechnet und auf Fr. 4'860.-- pro Monat festgelegt hat, – dass das Betreibungsamt aufgrund des Umstandes, dass die kantonale Steuerverwaltung das Einkommen von Y. mit Fr. 45'800.-- pro Jahr (Ermessenstaxation) festgelegt hat, zum Schlusse kam, dass kein Einkommen gepfändet werden könne, – dass diese Schlussfolgerung nicht zu bestanden ist, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen ist,