– dass unter den gegebenen Umständen offensichtlich ist, dass die Pferde zumindest dem Rechtsschein nach dem Schuldner gehören, – dass das Betreibungsamt Val Müstair die von Y. gehaltenen Reitpferde somit zu pfänden hat, – dass das Betreibungsamt in der Folge das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuleiten hat, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist, Seite 3 — 5 – dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, das Betreibungsamt habe abzuklären, ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele,