Seite 2 — 5 – dass gerichtsnotorisch ist, dass Y. Halter von Reitpferden ist und diese Pferde auch schon Gegenstand eines Betreibungsverfahrens waren (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. März 2010, KSK 10 15), – dass bereits in jenem Verfahren zum Ausdruck kam, dass Y. versucht, diese Pferde der Pfändung zu entziehen, – dass bei den Akten eine Mitteilung des Schuldners vom 7. Juli 2010 liegt, wonach er betont, er sei nicht Eigentümer der Pferde,