– dass der Betreibungsbeamte sich indessen nicht nur an die Angaben des Schuldners zu halten hat, sondern selber nach verwertbaren Vermögenstücken Ausschau zu halten hat, sofern konkrete Hinweise auf pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13 zu Art. 91 SchKG),