– dass das Betreibungsamt Val Müstair am 20. August 2010 die Pfändungsurkunde im Sinne eines Verlustscheines gemäss Art. 115 SchKG erliess und feststellte, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn habe gepfändet werden können, – dass X. am 2. September 2010 dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und beantragte, es seien sämtliche Pferde des Schuldners zu pfänden und es sei abzuklären ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele, welches allenfalls zu pfänden sei,