– dass X. am 10. Mai 2010 nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2009313 des Betreibungsamtes Val Müstair gegen Y. für den Betrag von Fr. 12'114.40 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass Y. anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 25. Mai 2010 ausführte, er besitze keine pfändbaren Aktiven; sämtliche Fahrzeuge, Pferde und Geräte gehörten dem Hotel C. bzw. seinem Vater A., – dass das Betreibungsamt Val Müstair für den Schuldner ein Existenzminimum von Fr. 4'860.-- berechnete,