{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-78_2010-09-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3c0a73d29623102d2a10eacfe11c342fb21953a66bb92514c507d2b118fda34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f3c0a73d29623102d2a10eacfe11c342fb21953a66bb92514c507d2b118fda34edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_78", "Checksum": "ec513d4c0237986bcf88c6142e353765"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2010 KSK 2010 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 22.09.2010 KSK 2010 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:01", "Checksum": "bcd07239a41fe66b501909760787140b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2010 KSK 2010 78\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 22. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 78\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bart\nKrenger, Obergasse 28, 8402 Winterthur,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Val Müstair vom 20. August 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Schuldner\nund Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Pfändung\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. September 2010, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Val Müstair vom 15. September 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass X. am 10. Mai 2010 nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2009313 des Betreibungsamtes Val Müstair gegen Y. für den Betrag von Fr. 12'114.40 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte,\n\n– dass Y. anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 25. Mai 2010 ausführte, er\nbesitze keine pfändbaren Aktiven; sämtliche Fahrzeuge, Pferde und Geräte\ngehörten dem Hotel C. bzw. seinem Vater A.,\n\n– dass das Betreibungsamt Val Müstair für den Schuldner ein Existenzminimum\nvon Fr. 4'860.-- berechnete,\n\n– dass das Betreibungsamt Val Müstair am 20. August 2010 die Pfändungsurkunde im Sinne eines Verlustscheines gemäss Art. 115 SchKG erliess und feststellte, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch\nkein künftiger Lohn habe gepfändet werden können,\n\n– dass X. am 2. September 2010 dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und beantragte, es seien sämtliche Pferde des Schuldners zu pfänden\nund es sei abzuklären ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele,\nwelches allenfalls zu pfänden sei,\n\n– dass das Betreibungsamt Val Müstair seine Vernehmlassung am 15. September 2010 einreichte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,\n\n– dass sich der Schuldner anlässlich der Einvernahme wohl dahin geäussert hat,\ndass er über keine pfändbare Aktiven verfüge und insbesondere die Pferde im\nEigentum des Hotels C. bzw. seines Vaters stünden,\n\n– dass der Betreibungsbeamte sich indessen nicht nur an die Angaben des\nSchuldners zu halten hat, sondern selber nach verwertbaren Vermögenstücken\nAusschau zu halten hat, sofern konkrete Hinweise auf pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II,\nBasel 1998, N. 13 zu Art. 91 SchKG),\n\nSeite 2 — 5\n– dass gerichtsnotorisch ist, dass Y. Halter von Reitpferden ist und diese Pferde\nauch schon Gegenstand eines Betreibungsverfahrens waren (vgl. Entscheid\nder Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22. März 2010, KSK 10 15),\n\n– dass bereits in jenem Verfahren zum Ausdruck kam, dass Y. versucht, diese\nPferde der Pfändung zu entziehen,\n\n– dass bei den Akten eine Mitteilung des Schuldners vom 7. Juli 2010 liegt, wonach er betont, er sei nicht Eigentümer der Pferde,\n\n– dass im weiteren ein Schreiben von Y. vom Dezember 2007 bei den Akten liegt,\nwonach er einem Herrn B. mitteilt, dass ab 1. Januar 2008 aus buchhalterischen\nGründen sämtliche Pferde auf das Hotel C. „laufen“,\n\n– dass daraus ohne weiteres geschlossen werden kann, dass Y. nach wie vor\nHalter der Pferde ist, aber mit dem eben genannten Schreiben und seinen Aussagen anlässlich der Pfändungseinvernahme geltend machen will, er sei nicht\nmehr Eigentümer der Pferde,\n\n– dass grundsätzlich auch der Schuldner berechtigt ist, Drittansprüche geltend zu\nmachen (vgl. Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N.\n18 zu Art. 106 SchKG),\n\n– dass alles, was dem Rechtschein nach dem Schuldner gehört, bis zur Deckung\nder Betreibungsforderungen zu pfänden ist und darauf nur zu verzichten ist,\nwenn die Vermögenswerte offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (vgl.\nEntscheid KGA vom 8. Dezember 2003 SKA 03 49, Entscheid Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskammer vom 22. März 2010, KSK 10 15),\n\n– dass unter den gegebenen Umständen offensichtlich ist, dass die Pferde zumindest dem Rechtsschein nach dem Schuldner gehören,\n\n– dass das Betreibungsamt Val Müstair die von Y. gehaltenen Reitpferde somit\nzu pfänden hat,\n\n– dass das Betreibungsamt in der Folge das Widerspruchsverfahren gemäss Art.\n106 ff. SchKG einzuleiten hat,\n\n– dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist,\n\nSeite 3 — 5\n– dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, das Betreibungsamt habe abzuklären, ob der Schuldner Y. ein pfändbares Einkommen erziele,\n\n– dass der Betreibungsbeamte das Existenzminimum von Y. berechnet und auf\nFr. 4'860.-- pro Monat festgelegt hat,\n\n"}