Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Insbesondere kann Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides im Beschwerdeverfahren nicht zugunsten des Beschwerdegegners abgeändert werden, da sie von diesem nicht angefochten wurde.