Bei diesem Ergebnis muss nicht beurteilt werden, ob die Rechtsnachfolge des Beschwerdegegners hinreichend nachgewiesen ist und ob die Betreibungsforderung allenfalls verjährt ist. Offen bleiben kann auch, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gestützt auf den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 Verzugszinsen zu fordern berechtigt ist. Somit ist neben dem Haupt- und Eventualbegehren des Beschwerdeführers auch dessen subeventueller Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid zu bestätigen.