Seite 11 — 13 festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (vgl. Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten. Bei diesem Ergebnis muss nicht beurteilt werden, ob die Rechtsnachfolge des Beschwerdegegners hinreichend nachgewiesen ist und ob die Betreibungsforderung allenfalls verjährt ist.