416), jedoch kann er diesen keinesfalls im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, der mit seinen entsprechenden Begehren im Rekursverfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht durchgedrungen ist und es versäumt hat, den Entscheid der Aufsichtsbehörde anzufechten, auf den ordentlichen zivilprozessualen Rechtsweg zu verweisen. e) Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Es ist aber nochmals