416 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen Anspruch des Vormundes auf eine von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Entschädigung, welcher Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl auch den Niederschlag der festzusetzenden Entschädigung in einem definitiven Rechtsöffnungtitel umfasst (vgl. BGE 113 II 395). Dieser Anspruch muss auch dem Beschwerdeführer als Beirat zukommen (vgl. Geiser in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 1 zu Art. 416), jedoch kann er diesen keinesfalls im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen.