d) Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf BGE 113 II 394. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde, womit diese die Entschädigung des Vormundes beziehungsweise des provisorischen Vertreters festsetze, stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zwar statuiert Art. 416 des Zivilgesetzbuches (ZGB;