eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgung hat der Sachrichter zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5).