Seite 10 — 13 c) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung obliege es dem Betriebenen, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Ein solcher Nachweis sei jedoch nie erbracht worden. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die in Art. 81 Abs. 1 SchKG statuierten - und vom Betriebenen zu beweisenden - Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung sich nach dem Wortlaut der Bestimmung gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel richten, welcher vorliegendenfalls gerade nicht gegeben ist.