Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 15. Februar 1991 eine Zahlung von Fr. 187'415.-- unter dem Titel „décomptes B. au 31.12.1990“ getätigt wurde (Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 2), ist doch das Verhältnis dieser Zahlung zur Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 unklar. Inwiefern die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vollständig eingereichte Strafanzeige vom 24. Mai 1991 (Kantonsgericht act. 08/1), in welcher ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. November 1988 bis Ende 1990 ein Honorar von Fr. 506'443.60 habe auszahlen lassen, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte, ist unerfindlich.