Dieses Aktenstück belegt eine Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 über Fr. 120'000.--, deren Zuordnung unklar ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Akontozahlung für die Periode ab dem 1. Januar 1991 handelte, insbesondere im Hinblick darauf, dass derselbe Kontoauszug per 23. Juli 2002 einen Saldo zugunsten der Mandantin von Fr. 3'408.-- festhält. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 15. Februar 1991 eine Zahlung von Fr. 187'415.-- unter dem Titel „décomptes B. au 31.12.1990“ getätigt wurde (Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 2), ist doch das Verhältnis dieser Zahlung zur Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 unklar.