Der allenfalls geschuldete Betrag ergibt sich weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des Entscheides vom 23. Oktober 2008. Aus dem Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2009 geht vielmehr hervor, dass der am 23. Oktober 2008 entscheidenden Vormundschaftsbehörde (wie auch der Aufsichtsbehörde) die genaue Festsetzung der Schuld schlicht unmöglich war Seite 9 — 13 (Gesuchsteller act. CC, E. 4.c). Die Aufsichtsbehörde verwies hierfür auf den Zivilrichter, da sie die Klärung dieser Frage als ausserhalb der Kompetenz einer Verwaltungsbehörde liegend betrachtete.