Dass gemäss dem Dispositiv Bestand und Umfang bereits geleisteter Akontozahlungen offen gelassen wurden, lässt klar darauf schliessen, dass ganz bewusst ein Feststellungentscheid - und eben kein Leistungsentscheid - getroffen wurde, denn eine (allenfalls) früher getilgte Forderung kann und darf nicht nachträglich Gegenstand eines Leistungsentscheides bilden, der später zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5). Oder mit anderen Worten, ein Leistungsurteil muss klar und ohne Vorbehalt die Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Entscheides festhalten.