In den Worten des Entscheids wurden der Lohn und die Auslagen „veranlagt und genehmigt“ („tassati ed approvati“). Dass gemäss dem Dispositiv Bestand und Umfang bereits geleisteter Akontozahlungen offen gelassen wurden, lässt klar darauf schliessen, dass ganz bewusst ein Feststellungentscheid - und eben kein Leistungsentscheid - getroffen wurde, denn eine (allenfalls) früher getilgte Forderung kann und darf nicht nachträglich Gegenstand eines Leistungsentscheides bilden, der später zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5).