Mit diesem Entscheid wurde lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Rechtsbeistand der Verbeirateten Lohn und Auslagen im Umfang von Fr. 190'772.-- zustanden. In den Worten des Entscheids wurden der Lohn und die Auslagen „veranlagt und genehmigt“ („tassati ed approvati“).