a) Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden (vgl. Guldener, a.a.O., S. 211; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 25 N 2). Zu Recht bringt der Beschwerdegegner vor, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 enthalte keine für ein Leistungsurteil erforderliche Verurteilung von B. zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Mit diesem Entscheid wurde lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Rechtsbeistand der Verbeirateten Lohn und Auslagen im Umfang von Fr. 190'772.-- zustanden.