In diesem Entscheid (Gesuchsteller act. CD) genehmigte die Vormundschaftsbehörde den Lohn und die Auslagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand für die Periode vom 1. Januar 1991 - 4. Juni 1992 im Umfang von Fr. 190'772.--. Es wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass von dem in dieser Seite 8 — 13 Höhe festgesetzten Betrag allfällige bereits eingezogene Akontozahlungen abzuziehen seien.